Ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde Schömberg vom
April 1952 Erster Abschnitt I Einrichtungen an und über
öffentlichen Straßen usw. II Handel und Gewerbe,
Außenwerbung IV Erhaltung der Reinlichkeit auf öffentlichen Straßen §16 Das Ausgießen
unreiner Flüssigkeiten in Kandeln, Dolen und Wassergräben,
sowie das Wegwerfen Speiseresten, Obst (usw) ist verboten. §20 Das Ausklopfen von Bettstücken, Decken, Kleidungsstücken usw. an Fenstern zu öffentlichen Straßen ist wegen der Staubentwicklung verboten. §21 Gegenstände und Stoffe, die schlechte Ausdünstungen verbreiten, dürfen an öffentlichen Straßen, nur gelagert, verarbeitet und befördert werden, wenn ausreichend Schutzverkommen getroffen werden. Das gilt nicht für Dunglegen. VI Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs …... §25 Das Aufsetzen von
Holzbeigen an öffentlichen Straßen und Plätzen
bedarf der Erlaubnis des Bürgermeisters.
VII Schutz öffentlicher Leitungsanlagen §38 Bei
Brandfällen sind sämtliche private Leitungen, welche
nicht unmittelbar für Löschzwecke benützt werde,
geschlossen zu halten. Usw. §41 Die Haushaltsvorstände sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Zweiter
Abschnitt §42 Reinigung öffentlicher Wege
§43 Schnee, Glatteis, Reinigung bei Tauwetter
Dritter
Abschnitt I Öffentliche Feldwege und Wassergräben
§55 Feldaborte dürfen nur im Abstand von
6m von öffentlichen Feldwegen angelegt werden. II Erhaltung des Eigentums auf der Gemarkung §64 Ohne vorherige Erlaubnis des Grundstücksbesitzer ist jede Nachlese auf fremden Grundstücken untersagt.
§68 Obstbäume im ganzen Gemeindebezirk
sind von tierischen und pflanzlichen Schädlingen nach
Möglichkeit freizuhalten. Die vom Bürgermeisteramt
angeordneten Vorbeugemaßmaßnahmen sind rechtzeitig
auszuführen. Vierter
Abschnitt §42 Personen, die in der Gemeinde Schömberg ihren Wohnsitz haben, bedürfen der Erlaubnis des Bürgermeisteramts, wenn sie auf öffentlichen Straßen und Plätzen, oder von Haus zu Haus: Waren anbieten wollen. Diese Erlaubnispflicht erstreckt sich nicht auf Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft. Fünfter
Abschnitt
§80 Die Abfuhr des Kehrichts sowie aller
Abfälle . Welche sich bei eine gewöhnlichen
Haushaltung ergeben (es folgt eine Auflistung) wird durch
die Gemeindeverwaltung bewirkt Sechster
Abschnitt §91 Ruhestörende Verrichtungen In der Zeit vom 1. April bis 30. September von 21- 60 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 19 – 8 Uhr ist jede Verrichtung - auch landwirtschaftlicher und gewerblicher Art-, die geeignet ist die Ruhe zu stören, sowie der Betrieb von Musikapparaten und Lautsprechern außerhalb geschlossener Wohn- und Geschäftsräume verboten. Auch darf während der genannten Zeiten im Freien weder musiziert noch gesungen werden.
§93 Das Ausklopfen von Teppichen, Fellen,
Matratzen, usw. auf öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen ist verboten.
§97 Ungebührliches Schreien, Schimpfen,
Lärmen und Peitschenknallen ist verboten. Siebter
Abschnitt §100 Es untersagt:
Achter
Abschnitt I Wohnungen
§100 Als Wohn- und Schlafräume sowie
Küchen, die Wohnzwecken dienen, dürfen nur Räume
benützt werden die dazu baupolizeilich genehmigt sind. II Räume für familienfremde Personen §107 Die familienfremden Personen, müssen abgesehen von Ehepaaren, nach Geschlecht getrennt in verschiedenen Räumen untergebracht werden. Der Zugang zu den Schlafräumen darf nicht durch die Schlafräume der Familie oder Familienfremden des anderen Geschlechts führen. III Wohnungen für Kurgäste
§109 Zur Aufnahme von Kurgästen bedarf es
der einmaligen Genehmigung der Ortspolizeibehörde. IV Beaufsichtigung der Wohnungen
§114 Dem Bürgermeister, den
Polizeibeamten oder mit einem Ausweis versehenen Personen ist
jederzeit das Betreten der der Gesundheitsordnung unterliegenden
Räume zu gestatten. (Es folgt eine genaue
Beschreibung) Neunter
Abschnitt §118 - §130 Allgemeine Vorschriften §119 Der Friedhof ist in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 7 – 21 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 8 – 17 Uhr geöffnet. Außerhalb der Öffnungs- bzw. Besuchszeit ist der Aufenthalt im Friedhof nicht gestattet. Zehnter
Abschnitt
Schömberg, den 19. April
1952
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